Die Gründungsmitglieder des Fördervereines „Tabaluga e.V.“
für den Kindergarten Stettiner Straße 23, 40668 Meerbusch,
haben folgende Satzung festgelegt:
S a t z u n g
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines
Der Förderverein für den Kindergarten Stettiner Straße 23, 40668 Meerbusch, führt den Namen „Tabaluga“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz
„e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Meerbusch. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereines
1. Zweck des Vereines ist die Unterstützung des Kindergartens Stettiner Straße 23, 40668 Meerbusch, zum Wohle der Kinder.
2. Der Satzungszweck wird durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige
Zwecke. Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch
2. Ordentliches Mitglied
3. Förderndes Mitglied
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschließung.
a) Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mittels Einschreiben erfolgen.
b) Mit dem Ableben eines Mitgliedes endet seine Mitgliedschaft.
c) Ausschließung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Mitglied nach zweimaliger Mahnung den Jahresbeitrag nicht. Bezahlt hat oder wenn das Mitglied die Vereinskasse nachhaltig geschädigt
hat.
Die Schädigung wird vom Vorstand festgestellt und dem Mitglied mitgeteilt. Einspruch gegen den Ausschluss kann vor der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann endgültig unter Ausschluss des
Rechtsweges entscheidet.
2. Die fördernde Mitgliedschaft endet bei juristischen Personen, Handelsgesellschaften und Personenvereinigungen bei Verlust der Rechtspersönlichkeit oder Löschung im Handelsregister oder sonstiger
Auflösung der betreffenden Institutionen. Ansonsten gilt Ziffer 1 sinngemäß.
3. Ausscheidende Mitglieder haben weder Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen noch am Überschuss noch auf Rückerstattung der Beiträge.
§ 5 Beiträge
§ 6 Verfassung und Verwaltung
1.Organe des Vereins sind:
2. Alle Ämter werden als Ehrenämter unentgeltlich geführt. Auslagen sind erstattungsfähig.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
a) ersten Vorsitzenden
b) zweiten Vorsitzenden
c) Schatzmeister
d) Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in Einzelabstimmung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zur Neu- oder Wiederwahl bleibt der Vorstand im Amt. ergibt eine
Abstimmung keine absolute Mehrheit, so findet zwischen den Mitgliedern, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder ehrenhalber wählen, die im Vorstand sitzen, jedoch keine Stimme haben.
4. Über alle Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
5. Die jeweilige Leitung des Kindergartens und ihre Vertretung nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Es können auch andere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen
werden.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind.
Insbesondere verwaltet er das Vereinsvermögen. Fernerhin obliegt dem Vorstand folgendes:
a) die Öffentlichkeitsarbeit
b) die Mitgliederbetreuung
c) die Werbung neuer Mitglieder
d) die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen.
2. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
ersten Vorsitzenden oder des zweiten Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann zur Führung seiner Geschäfte einen oder mehrere Personen bestimmen, die nicht Mitglied des Vorstandes sind. Diese Person/en ist/sind an Weisung des Vorstandes gebunden. Sie
ist/sind jederzeit wieder abrufbar. Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit sowie über die Rechnungsprüfung und das Vereinsvermögen Bericht zu erstatten.
4. Der Schriftführer hat über jede Mitgliedersammlung und Vorstandssitzung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Er hat Außerdem den
anfallenden Schriftverkehr zu erledigen.
5. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt Ordnungsgemäß Buch über Einnahmen und Ausgaben.
6. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einmal jährlich über die Vermögensverwaltung zu berichten.
7. Weiteres kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich einmal statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es von einem Drittel der Mitglieder oder dem Vorstand gefordert wird.
3. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe des Ortes, der Zeit, der Versammlung sowie der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, außerordentliche mit
einer Frist von einer Woche einzuberufen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausdrücklich zuständig für:
1. die Festlegung der grundsätzlichen zu fördernden Aktivitäten;
2. die Entgegennahme der laufenden Berichte des Vorstandes;
3. die Entgegennahme des Rechnungs- und Vermögensberichtes des Vereins;
4. die Erteilung der Entlastung des Vorstandes;
5. die Genehmigung von Sonderausgaben;
6. die Wahl des Vorstandes;
7. die Entscheidung über den Einspruch im Ausschließungsverfahrens;
8. die Änderung der Vereinssatzung
9. die Auflösung des Vereins.
§ 11 Organisations-Ausschüsse
Der Verein bildet je nach Bedarf Organisations-Ausschüsse, die mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betraut werden.
§ 12 Änderung des Satzung und Auflösung
1. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von2/3 der Erschienenen. Über Satzungsänderungen kann nur beraten und beschlossen werden, wenn dies in der Ladung zur betreffenden
Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt angegeben ist.
2. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Vereins erforderlich.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen der Stadt Meerbusch zu übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur
Förderung des Kindergartens Stettiner Str. 23, Meerbusch zu verwenden hat.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten des Vereins ist Meerbusch.
Meerbusch, den 07.03.1996