Willkommen beim Förderverein der Kindertageseinrichtung Tabaluga e.V.
Willkommen beimFörderverein der Kindertageseinrichtung Tabaluga e.V.

Unsere Satzung

Die Gründungsmitglieder des Fördervereines „Tabaluga e.V.“ 
für den Kindergarten Stettiner Straße 23, 40668 Meerbusch, 
haben folgende Satzung festgelegt:

S a t z u n g

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereines

Der Förderverein für den Kindergarten Stettiner Straße 23, 40668 Meerbusch, führt den Namen „Tabaluga“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Meerbusch. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereines

1. Zweck des Vereines ist die Unterstützung des Kindergartens Stettiner Straße 23, 40668 Meerbusch, zum Wohle der Kinder.

2. Der Satzungszweck wird durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Anschaffung und Bereitstellung von zusätzlichen Spiel- und Lernmaterial in Absprache mit der Kindergartenleitung;
  • Zuschußfinanzierung für die Unterhaltung des Kindergartens, z. B. zur Finanzierung von Aushilfskräften im Falle von Krankheit/Urlaub des Kindergartenpersonals;
  • Zuschußfinanzierung bei Veranstaltungen des Kindergartens;
  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen Elternschaft und Kindergartenpersonal;
  • Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Kindergärten,
  • Unterstützung bedürftiger Kinder des Kindergartens;
  • Übernahme von Kinder-Patenschaften,
  • Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederinformationen.


3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 


§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch

  • die Aufnahme als ordentliches Mitglied
  • die Aufnahme als förderndes Mitglied


2. Ordentliches Mitglied

  • Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Zielen des Vereines bekennt.
  • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein ablehnender Beschluss bedarf keiner Begründung. Ein Recht auf Aufnahme besteht nicht.


3. Förderndes Mitglied

  • Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Ziele des Vereins durch finanzielle Zuwendungen unterstützen möchte.
  • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein ablehnender Beschluss bedarf keiner Begründung. Ein Recht auf Aufnahme besteht nicht.
  • Fördernde Mitglieder sollen zu allen geeigneten Veranstaltungen des Vereins eingeladen werden.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschließung.

a) Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mittels Einschreiben erfolgen.

b) Mit dem Ableben eines Mitgliedes endet seine Mitgliedschaft.

c) Ausschließung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Mitglied nach zweimaliger Mahnung den Jahresbeitrag nicht. Bezahlt hat oder wenn das Mitglied die Vereinskasse nachhaltig geschädigt hat.

Die Schädigung wird vom Vorstand festgestellt und dem Mitglied mitgeteilt. Einspruch gegen den Ausschluss kann vor der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges entscheidet.

2. Die fördernde Mitgliedschaft endet bei juristischen Personen, Handelsgesellschaften und Personenvereinigungen bei Verlust der Rechtspersönlichkeit oder Löschung im Handelsregister oder sonstiger Auflösung der betreffenden Institutionen. Ansonsten gilt Ziffer 1 sinngemäß.

3. Ausscheidende Mitglieder haben weder Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen noch am Überschuss noch auf Rückerstattung der Beiträge.

 

 

§ 5 Beiträge

  • Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen und der Verwirklichung seiner Ziele von seinen Mitgliedern entsprechend ihrem Status als ordentliches oder förderndes Mitglied Beiträge.
  • Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand für jeweils ein Jahr in einer Beitragsordnung festgelegt.
  • In bestimmten Fällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag hin Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.


§ 6 Verfassung und Verwaltung

1.Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

2. Alle Ämter werden als Ehrenämter unentgeltlich geführt. Auslagen sind erstattungsfähig.

 


§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem

a) ersten Vorsitzenden

b) zweiten Vorsitzenden

c) Schatzmeister

d) Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in Einzelabstimmung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zur Neu- oder Wiederwahl bleibt der Vorstand im Amt. ergibt eine Abstimmung keine absolute Mehrheit, so findet zwischen den Mitgliedern, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder ehrenhalber wählen, die im Vorstand sitzen, jedoch keine Stimme haben.

4. Über alle Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

5. Die jeweilige Leitung des Kindergartens und ihre Vertretung nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Es können auch andere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

 

 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. 
Insbesondere verwaltet er das Vereinsvermögen. Fernerhin obliegt dem Vorstand folgendes:

a) die Öffentlichkeitsarbeit

b) die Mitgliederbetreuung

c) die Werbung neuer Mitglieder

d) die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen.

2. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden oder des zweiten Vorsitzenden.

3. Der Vorstand kann zur Führung seiner Geschäfte einen oder mehrere Personen bestimmen, die nicht Mitglied des Vorstandes sind. Diese Person/en ist/sind an Weisung des Vorstandes gebunden. Sie ist/sind jederzeit wieder abrufbar. Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit sowie über die Rechnungsprüfung und das Vereinsvermögen Bericht zu erstatten.

4. Der Schriftführer hat über jede Mitgliedersammlung und Vorstandssitzung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Er hat Außerdem den anfallenden Schriftverkehr zu erledigen.

5. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt  Ordnungsgemäß Buch über Einnahmen und Ausgaben.

6. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einmal jährlich über die Vermögensverwaltung zu berichten.

7. Weiteres kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

 


§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich einmal statt.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es von einem Drittel der Mitglieder oder dem Vorstand gefordert wird.

3. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe des Ortes, der Zeit, der Versammlung sowie der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, außerordentliche mit einer Frist von einer Woche einzuberufen.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.


§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausdrücklich zuständig für:

1. die Festlegung der grundsätzlichen zu fördernden Aktivitäten;

2. die Entgegennahme der laufenden Berichte des Vorstandes;

3. die Entgegennahme des Rechnungs- und Vermögensberichtes des Vereins;

4. die Erteilung der Entlastung des Vorstandes;

5. die Genehmigung von Sonderausgaben;

6. die Wahl des Vorstandes;

7. die Entscheidung über den Einspruch im Ausschließungsverfahrens;

8. die Änderung der Vereinssatzung

9. die Auflösung des Vereins.


 

§ 11 Organisations-Ausschüsse

Der Verein bildet je nach Bedarf Organisations-Ausschüsse, die mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betraut werden.

 


§ 12 Änderung des Satzung und Auflösung

1. Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von2/3 der Erschienenen. Über Satzungsänderungen kann nur beraten und beschlossen werden, wenn dies in der Ladung zur betreffenden Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt angegeben ist.

2. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Vereins erforderlich.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen der Stadt Meerbusch zu übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Kindergartens Stettiner Str. 23, Meerbusch zu verwenden hat.

 


§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten des Vereins ist Meerbusch.

Meerbusch, den 07.03.1996

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